Artikel 13: Die Generalversammlung findet ordentlicherweise im 2.
Quartal statt. In ihre Kompetenz fallen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Kenntnisnahme der Mutationen
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
d) Tätigkeitsbericht des Vizepräsidenten oder des Organisators
e) Jahresrechnung und Budget für das folgende Clubjahr
f) Bericht der Rechnungsrevisoren
g) Festsetzen der Jahresbeiträge
h) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
i) Revision, bzw. Ergänzung von Statuten
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
l) Auflösung des Clubs
Der Besuch der Generalversammlung ist für Mitglieder obligatorisch.
Ehrenmitgliedern ist der Besuch der Generalversammlung freigestellt.
Artikel 14: Ausserordentliche Versammlungen finden je nach Bedürfnis
des Vorstandes oder auf Verlangen
von mindestens 2/3 der einzelnen Mitglieder statt. Anträge müssen jedoch
14 Tage vor der Ver-sammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Jede ausserordentliche Versammlung,
zu welcher die einzelnen Mitglieder schriftlich eingeladen werden, ist
beschlussfähig.
Artikel 15: Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit offenem Handmehr,
sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid, in allen anderen
Fällen stimmt er nicht mit. Eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmen ist nur
erforderlich bei Änderung, bzw. Ergänzung der Statuten oder Auflösung
des Clubs.
Artikel 16: In die Kompetenz der Vereinsversammlung fällt die
Behandlung aller Geschäfte, welche nicht ausdrücklich der
Generalversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Anträge an die
Versammlung sind spätestens 5 Tage vor deren Abhaltung dem Präsidenten
schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge oder solche,
die aus der Mitte der Versammlung stammen und nicht Gegenstand eines
Traktandums sind, können vom Vorstand auf die nächste Vereinsversammlung
oder Generalversammlung entgegengenommen werden.
Artikel 17: Das Clubjahr beginnt und endet mit der
Generalversammlung.
Artikel 18: Der Vorstand wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er
besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Organisator
d) Kassier
e) Aktuar
Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Die
Vorstandsmitglieder sind
nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Trifft Ausserordentliches
zu, so ist der Präsident ermächtigt, Ersatzwahlen anzuordnen. Durch
Beschluss der Generalversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder
erhöht werden.
Artikel 19: Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:
a) Handhabung der Statuten und Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
b) Vertretung des Clubs nach aussen
c) Verwaltung des Clubvermögens sowie allfälliger Spenden
d) Vorberatung der Traktandenliste für die Versammlung
e) Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der
Versammlung fallen und deren Tragweite finanziell Fr. 1000.-- jährlich
nicht übersteigen.
Artikel 20: Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führt
der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder dem
Kassierer. Bei Bankgeschäften unterschreibt der Präsident mit dem
Kassier, bei Abwesenheit des Präsidenten gilt die Unterschrift des
Vizepräsidenten mit dem Kassier.
Artikel 21: Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm übertragenen
Funktionen während einer Amtsdauer pflichtbewusst zu erfüllen.
Artikel 22: Der Vorstand versammelt sich, sooft es die vorliegenden
Geschäfte erfordern oder wenn 3 Mitglieder es verlangen.