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Club Jahresprogramm Protokoll GV 06 Jahresbericht der Präsidentin 2000 Mitgiederverzeichnis Mitglied werden Leserbriefe Statuten

STATUTEN DES TOM ASTOR FAN-CLUB SCHWEIZ   

1998

I Name, Sitz und Zweck

Artikel 1:  Unter dem Namen Tom Astor Fan-Club Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches. Domizil des Clubs ist Gretzenbach.

Artikel 2:  Der Tom Astor Fan-Club Schweiz bezweckt, unterstützt und pflegt die Countrysongs und Trucks-Festivals dort wo Tom Astor auftritt, speziell in der Schweiz, aber auch in Deutschland.

II Mitgliedschaft

Artikel 3:  Der Eintritt in den Club als Aktiv- oder Passivmitglied steht jedermann offen. Die Aufnahme erfolgt an den Versammlungen. Die Mitgliedschaft ist gültig nach Bezahlen des Jahresbeitrages.

Artikel 4 : Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Statuten mit einer Aufnahmebestätigung. Es anerkennt durch seinen Beitritt ohne weiteres diese Statuten und verpflichtet sich, diesen, sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorganen, nachzukommen.

                                        Artikel 5:  Der Club besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.

Artikel 6:  Mitglieder, die sich um den Tom Astor Fan-Club Schweiz im allgemeinen oder in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand zur Prüfung und Antragsstellung zu überweisen.

Artikel 7:  Die Mitglieder haben ausser der Bezahlung des Jahresbeitrages keine besonderen Verpflichtungen, dagegen haben sie jederzeit Zutritt zu allen der Geselligkeit und Pflege der Kameradschaft gewidmeten Veranstaltungen des Clubs, sowie Zutritt und Stimmrecht an Vereinsversammlungen.

Artikel 8:  Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen ist. (Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages wird nicht anerkannt.)
b) durch Ausschluss aus dem Club
c) durch Tod

Artikel 9:  Der Austritt aus dem Tom Astor Fan-Club Schweiz erfolgt ordentlicherweise auf Ende des Vereinsjahres. Der Austritt kann erst erfolgen, wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Tom Astor Fan-Club Schweiz erfüllt sind. Die Austritte werden ausschliesslich von der Generalversammlung bestätigt

                                        Artikel 10:  Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
                                        a) sich grober oder wiederholter Verletzung der statuarischen Verpflichtungen schuldig gemacht hat.
                                        b) sich an Konzerten den Anordnungen der zuständigen Funktionären nicht fügt.
                                        c) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Tom Astor Fan-Club Schweiz nach erfolgter
                                             schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
                                        d) durch sein Verhalten und sein Auftreten das Ansehen und die Interessen des Clubs schädigt.

                                        e) Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen  trotz mehrfachen Mahnungen dem Verein
                                             gegenüber nicht nachkommen, dürfen auch während des Vereinsjahres aus dem
Verein
                                             ausgeschlossen werden.

                                        f) Ausschlüsse sind auch möglich, wenn ein Mitglied den Vereinsfrieden fortgesetzt stört  
                                            (z.B. Verleumdungen, Intrigen etc.).

                                        Artikel 11:  Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Clubvermögen.

III Organisation und Leitung

Artikel 12:  Die Organe des Clubs sind:
a) Generalversammlung
b) Vereinsversammlung
c) Vorstand
d) 2 Rechnungsrevisoren und 1 Ersatz
e) allfällige Kommissionen

IV Versammlungen

Artikel 13:  Die Generalversammlung findet ordentlicherweise im 2. Quartal statt. In ihre Kompetenz fallen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Kenntnisnahme der Mutationen
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
d) Tätigkeitsbericht des Vizepräsidenten oder des Organisators
e) Jahresrechnung und Budget für das folgende Clubjahr
f) Bericht der Rechnungsrevisoren
g) Festsetzen der Jahresbeiträge
h) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
i) Revision, bzw. Ergänzung von Statuten
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
l) Auflösung des Clubs
Der Besuch der Generalversammlung ist für Mitglieder obligatorisch. Ehrenmitgliedern ist der Besuch der Generalversammlung freigestellt.

Artikel 14:  Ausserordentliche Versammlungen finden je nach Bedürfnis des Vorstandes oder auf Verlangen
von mindestens 2/3 der einzelnen Mitglieder statt. Anträge müssen jedoch 14 Tage vor der Ver-sammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Jede ausserordentliche Versammlung,
zu welcher die einzelnen Mitglieder schriftlich eingeladen werden, ist beschlussfähig.

Artikel 15:  Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit offenem Handmehr, sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er nicht mit. Eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmen ist nur erforderlich bei Änderung, bzw. Ergänzung der Statuten oder Auflösung des Clubs.

Artikel 16:  In die Kompetenz der Vereinsversammlung fällt die Behandlung aller Geschäfte, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Anträge an die Versammlung sind spätestens 5 Tage vor deren Abhaltung dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge oder solche, die aus der Mitte der Versammlung stammen und nicht Gegenstand eines Traktandums sind, können vom Vorstand auf die nächste Vereinsversammlung oder Generalversammlung entgegengenommen werden.

Artikel 17:  Das Clubjahr beginnt und endet mit der Generalversammlung.

Artikel 18:  Der Vorstand wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Organisator
d) Kassier
e) Aktuar
Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Die Vorstandsmitglieder sind

nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Trifft Ausserordentliches zu, so ist der Präsident ermächtigt, Ersatzwahlen anzuordnen. Durch Beschluss der Generalversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden.

Artikel 19:  Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:
a) Handhabung der Statuten und Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
b) Vertretung des Clubs nach aussen
c) Verwaltung des Clubvermögens sowie allfälliger Spenden
d) Vorberatung der Traktandenliste für die Versammlung
e) Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Versammlung fallen und deren Tragweite finanziell Fr. 1000.-- jährlich nicht übersteigen.

Artikel 20:  Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassierer. Bei Bankgeschäften unterschreibt der Präsident mit dem Kassier, bei Abwesenheit des Präsidenten gilt die Unterschrift des Vizepräsidenten mit dem Kassier.

Artikel 21:  Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm übertragenen Funktionen während einer Amtsdauer pflichtbewusst zu erfüllen.

Artikel 22:  Der Vorstand versammelt sich, sooft es die vorliegenden Geschäfte erfordern oder wenn 3 Mitglieder es verlangen.

V Revisoren

Artikel 23:  Die zwei von der Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisoren prüfen unter gleichzeitiger Anwesenheit die vom Kassier abgelegten Rechnungen und den Vermögensbestand. Über das Revisorenresultat erstatten sie an der Generalversammlung Bericht. Der amtsälteste Revisor scheidet ordentlicherweise nach einem Jahr aus. An seine Stelle tritt der bisherige Ersatzrevisor.

Artikel 24:  Zur Bearbeitung besonderer Sachfragen oder zur Durchführung besonderer Anlässe kann der Vorstand der Vereinsversammlung die Ernennung von Spezialkommissionen beantragen.

VI Finanzielles

Artikel 25:  Zur Bestreitung der Auslagen wird von jedem Mitglied ein jährlicher Beitrag erhoben. Dieser wird jeweils an der ordentlichen Generalversammlung für ein Jahr festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 30. Juni des laufend Jahres dem Kassier, bzw. an das Club-Konto zu überweisen.

Artikel 26:  Der Clubkasse fliesst zu:
a) die Mitgliedsbeiträge
b) die Kapitalzinsen
c) Erlös aus Clubanlässen
d) allfällige weitere Einnahmen oder Zuwendungen ohne besondere Zweckbestimmung
e) allfällige Spenden.

Artikel 27:  Der Club übernimmt:
a) die Verwaltung des Clubs
b) allfällige weitere Auslagen, die zur Erfüllung des Clubzweckes notwendig sind.

Artikel 28 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Clubvermögen darf auch nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

VII Schlussbestimmungen

Artikel 29:  Vorliegende Statuten können mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitgliedern jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung ganz oder teilweise revidiert werden. Die Revision muss jedoch den Mitliedern vorher angekündigt werden.

Artikel 30:  Auflösung des Clubs:

a) Der Club kann nur aufgelöst werden, wenn sich 3 / 4 der anwesenden Mitglieder damit einverstanden erklären. Zur Beschlussfassung ist eine besondere Generalversammlung einzuberufen, zu welcher die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher einzuladen sind.

b) Das bestehende Vermögen und Inventar des Tom Astor Fan-Clubs Schweiz wird dem, von der Generalversammlung beschlossenen guten Zweck vermacht.

Artikel 31:  Die Mitglieder sind gehalten, die Konzertordnung zu befolgen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie mit Alkohol verantwortungsbewusst umgehen. Im Geiste der Country-Musik ist kameradschaftliches Betragen in jeder Lage Ehrensache für jedes Mitglied des Tom Astor Fan-Clubs Schweiz. Die Versammlung ist berechtigt, Mitglieder bei unfairem Verhalten, aus dem Register zu streichen.

                                        Artikel 32:  Jedem Mitglied ist ein Exemplar dieser Statuten auzuhändigen.

 

 
Datum der letzen Aktualisierung: 27.11.2010                                   ©  2010 Tom Astor Fanclub Schweiz